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ZK2 2020 63

Verschiebung des Erscheinungstermins (Art. 135 ZPO)

Schwyz · 2020-10-26 · Deutsch SZ
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Verschiebung des Erscheinungstermins (Art. 135 ZPO) | Zivilprozessuale Fragen

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

E. 2 Es werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.

E. 3 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehal- ten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert liegt unter Fr. 10‘000.00.

E. 4 Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 3 [Aktenüberweisungsschreiben]), den Beschwerdegegner (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 3 [Aktenüberweisungsschreiben], KG-act. 4 und 4/1) sowie die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 26. Oktober 2020 kau

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
  2. Es werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehal- ten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert liegt unter Fr. 10‘000.00.
  4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 3 [Aktenüberweisungsschreiben]), den Beschwerdegegner (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 3 [Aktenüberweisungsschreiben], KG-act. 4 und 4/1) sowie die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 26. Oktober 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 26. Oktober 2020 ZK2 2020 63 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend Verschiebung des Erscheinungstermins (Art. 135 ZPO) (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 29. September 2020, ZEV 2020 25);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Gesuchstellerin ihre Beschwerde vom 12. Oktober 2020 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 29. Septem- ber 2020 (ZEV 2020 25) mit Schreiben datiert vom 15. Oktober 2020 (KG-act. 4/1), eingereicht mit Begleitschreiben datiert vom 22. Oktober 2020 (KG-act. 4; Postaufgabe: 23. Oktober 2020; Posteingang: 26. Oktober 2020) zurückzog, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzu- schreiben ist;

- dass auf eine Kostenerhebung ausnahmsweise verzichtet wird;

- dass mangels Einholung einer Beschwerdeantwort keine Entschädigung zuzusprechen ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

2. Es werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehal- ten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert liegt unter Fr. 10‘000.00.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 3 [Aktenüberweisungsschreiben]), den Beschwerdegegner (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 3 [Aktenüberweisungsschreiben], KG-act. 4 und 4/1) sowie die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 26. Oktober 2020 kau